AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Solidor Heuer GmbH, 37308 Heiligenstadt (nachstehend Verkäufer genannt)

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers

Mit Auftragserteilung erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass den Vereinbarungen und Angeboten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zugrunde liegen. Alle abweichenden Bedingungen des Käufers sind für den Verkäufer ohne Gültigkeit, soweit sie nicht vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Spätestens mit Entgegennahme der Verkaufsware gelten die Verkaufsbedingungen vom Käufer als angenommen.

2. Auftragserteilung

Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit bis zu einer Entscheidung des Käufers freibleibend. Zwischenverkauf durch den Verkäufer bleibt vorbehalten. Irrtümer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung berechtigen den Verkäufer zum Vertragsrücktritt. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd gültig, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich festgelegt sind. Geringfügige Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart. Der Vertrag kommt mit allen Vertragsbestandteilen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers zustande. Mündliche Vereinbarungen mit dem Verkäufer, dessen Vertretern sowie Änderungen und Ergänzungen im Vertrag oder seiner Bedingungen bedürfen für die Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

3. Liefertermine, Lieferfristen

Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine bzw. –fristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung aller Vertragsbedingungen und technischen Einzelheiten, nach Eingang der notwendigen Genehmigungen, Unterlagen und vereinbarten Anzahlungen. Nachträgliche Vertragsänderungen verlängern die Lieferzeiten. Liefertermine bzw. –fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist. Kundenaufträge müssen Liefertermin -und Abrufterminwünsche enthalten. Die Frist zur Einteilung bei Abrufaufträgen muss bei Vertragsabschluss vereinbart werden.

Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von längstens 15 Tagen in Lauf gesetzt. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen, beginnend ab vereinbartem Liefertermin setzen, mit der Anordnung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehnt. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

4. Liefer- und Abnahmepflichten

Inhalt und Umfang der Lieferung ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen und die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Teillieferungen des Verkäufers sind zulässig. Insbesondere bei Sonderanfertigungen ist der Verkäufer berechtigt, Mehr- oder Minderleistungen in branchenüblichem Umfang vorzunehmen. Das gilt auch bei Teillieferungen.

Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang. Sie verlängern sich angemessen mit zumutbaren Nachfristen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Lieferanten, z.B. bei unverschuldeten Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt, Energieversorgungsproblemen, Lieferverzögerungen bei wichtigen Stoffen, bei Streik und Aussperrung.

Wird ein Versand auf Kundenwunsch verzögert, so ist der Kunde einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft verpflichtet, alle dem Verkäufer entstehenden Lagerkosten zu tragen, die mindestens 1% des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat betragen.

Der Verkäufer ist im Falle des Verzuges des Käufers nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen.

5. Preise

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.

Mengenrabatte und Mindermengenzuschläge werden jeweils gesondert vereinbart. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Zu den Preisen kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Verkaufspreise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Preiskalkulationen. Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, bei Einführung oder Veränderungen von Steuern, sonstiger Abgaben oder Nebenkosten, bei Änderung von Wechselkursparitäten zum Euro ist der Verkäufer berechtigt, auch bei fest vereinbarten Preisen eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Auch Zoll- und Frachtpreis angaben erfolgen stets unverbindlich und können nachträglich angepasst werden. Der Anspruch des Verkäufers auf Preisberichtigung entsprechend der Kostenlage am Liefertag ist rechtzeitig gegenüber dem Käufer geltend zu machen.

6. Zahlungsbedingungen

Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, gilt für alle Warenlieferungen: Zahlung des Kaufpreises (zuzügl. Mehrwertsteuer) durch Überweisung von 10 Tagen nach Rechnungsdatum / 2% Skonto 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto.

Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

Zahlungen sind nur wirksam, wenn diese auf das Bankkonto des Verkäufers oder an Mitarbeiter der Firma geleistet werden, die mit einer Inkassovollmacht versehen sind. Nach Ablauf von 30 Tagen tritt ohne gesonderte Mahnung Zahlungsverzug ein, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen wurden.
Ab 1. Tag des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 2% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Rechnung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht anerkannten und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen.

Wechsel- und Scheckannahme erfolgen nur erfüllungshalber. Wechselkonten und Spesen trägt der Käufer.
Im übrigen gelten die bei normalen Warenlieferungen genannten Konditionen.

7. Gefahrenübergang, Versand

Wird die Ware vereinbarungsgemäß dem Käufer zugeschickt, so geht mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten des Verkäufers, jedoch spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahren des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige oder Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Gefahrenübergang gilt auch für die Versendung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder bei Teillieferungen.

Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Käufer keine Versandvorschriften angegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung. Jede Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen ist hierfür ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, Waren und Gegenstände auf Kosten des Käufers gegen Transportrisiken zu versichern. Eingehende Sendungen sind sofort zu prüfen und Transportschäden 10 Tage nach Warenerhalt bei Transporteur bzw. Zusteller geltend zumachen.

8. Eigentumsvorbehalt bei gelieferten Waren, Maschinen und Gegenständen

Gelieferte Waren, Maschinen und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern sowie bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers (Eigentumsware). Bei Zahlungsverzug oder Konkurs hat der Käufer – auf Verlangen des Verkäufers – die Eigentumsware sofort an den Verkäufer herauszugeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu den nachstehenden Bedingungen zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.

Bei einer Weiterveräußerung tritt anstelle der Eigentumsware der vom Käufer erzielte Erlös aus dem Weiterverkauf in das Eigentum des Verkäufers.

Zu diesem Zweck tritt der Käufer schon bei Auftragserteilung alle Kaufpreisforderungen, die er durch Weiterveräußerung der Eigentumsware an Dritte erzielt, an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung beschränkt sich auf die Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Eigentumsware. Zu einer Forderungsabtretung an Dritte ist der Käufer nicht befugt. Bei Zahlungsverzug des Käufers darf dieser die aus der Weiterveräußerung von Eigentumswaren zufließenden Finanzmittel nur zur Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer verwenden.

Der Käufer verpflichtet sich, bei Zahlungsverzug auf Verlangen des Verkäufers alle Drittabnehmer unter Bekanntmachung der bestehenden Forderungen zu benennen, damit diesen die Forderungszessionen an den Verkäufer angezeigt werden.

Verpfändung und Sicherungsübereignung von Eigentumsware an Dritte ist unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Beeinträchtigung von Rechten des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Werden vom Verkäufer gelieferte Eigentumswaren be- oder verarbeitet oder in andere Gegenstände zu einer Sacheinheit eingebaut, so gilt eine Sicherungsübereignung am Allein- oder Miteigentumsanteil an den betreffenden Gegenständen oder eine Sicherungszession, an den daraus entstehenden Forderungen, als vereinbart.

Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt dem Verkäufer die Eigentumsrechte an den jeweils neuen bzw. geänderten Gegenständen im Umfang des Fakturenwertes der Eigentumsware.

Der Käufer hat die hergestellten Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren, als Verkäufereigentum deutlich zu kennzeichnen und als solches in den Geschäftsbüchern nachzuweisen.
Die Vergütung für die Verwahrung ist im Kaufpreis verrechnet.

9. Gewährung, Haftung

Sind die gelieferten Waren und Gegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb einer Gewährleistungspflicht von 24 Monaten schadhaft, so hat der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Werkstoffe, mangelhafte Standortbedingungen, chemische oder elektrische Einflüsse haftet der Verkäufer nicht, sofern kein Verschulden des Verkäufers vorliegt. Die Feststellung von Mängeln muss dem Verkäufer unverzüglich – bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.

Verspätete Mitteilungen sind nicht mehr wirksam.

Die Gewährungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Waren, Gegenstände an den Kunden; sie endet 24 Monate, nachdem die Waren, Gegenstände das Werk des Verkäufers verließen oder die Gefahr auf den Käufer überging.

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Verkäufer in dem gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Vertrags- oder Schadensersatzansprüche, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, z.B. aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Leistungsverzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten. Bei Fehlschlägen derartiger Gewährungsansprüche hat der Käufer normalen Anspruch auf Minderung oder Wandelung.

10. Eigentumsrechte

Alle vom Verkäufer übergebenen Unterlagen, Angebote, Kostenberechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Muster, Informationen gehören eigentumsrechtlich und urheberrechtlich ausschließlich dem Verkäufer.

Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken benutzt, vervielfältigt und anderen zugänglich gemacht werden. Nach abgeschlossenem Gebrauch sind sie unverzüglich vertraulich, vollständig und kostenlos an den Verkäufer zurückzugeben.

Eigentumsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis des Verkäufers nicht benutzt, nicht hergestellt, nicht an Dritte zur Nutzung oder Information gegeben werden.

Der Käufer haftet für alle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen. Bei Rechtsverletzungen, Ansprüchen, Pfändungen durch Dritte ist der Verkäufer vom Käufer umgehend in Kenntnis zu setzen. Rechte des Käufers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Sicherungsübereignung und Verpfändung von Gegenständen des Verkäufers sind nichtzulässig.

11. Teilnichtigkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen lassen nicht den gesamten Vertrag oder die gesamten Verkaufs- oder Lieferbedingungen unwirksam werden, vielmehr bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine wirksame ersetzt.

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Verkäufers bestimmt. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.